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OGH vom 12.6.2001, 4 Ob
139/01x 1. Ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Aspekt
des Domain-Grabbing setzt voraus, dass der Verletzer bei Reservierung und
Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. Das subjektive
Tatbestandselement der Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht muss
bereits im Zeitpunkt der Registrierung (oder des Rechtsübergangs im Fall
einer Übertragung der Domain) vorliegen; diese Absicht muss das
überwiegende, wenn auch nicht das einzige Motiv zum Rechtserwerb sein. Aus
Anlass der Registrierung fremder Kennzeichen als Domain mit
Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht wird ein
Wettbewerbsverhältnis ad hoc begründet. 2. Da das Vorliegen des subjektiven
Tatbestandselements beim Domain-Grabbing wie jede im Inneren gebildete
Willensrichtung für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar
ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es genügen,
dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein
nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer
Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte
Domain gleich lautend mit dem Kennzeichen eines Dritten ist, hingegen mit
dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei
Zusammenhang steht. 3. Domain-Grabbing wird in Lehre und
Rechtsprechung unter die Fallgruppe des sittenwidrigen
Behinderungswettbewerbs eingereiht und in den beiden Sachverhaltsvarianten
der Domain-Vermarktung (jemand bewirkt, ohne selbst Mitbewerber des
Kennzeicheninhabers zu sein, die Registrierung einer Domain ausschließlich
deshalb, um vom Inhaber des Kennzeichens einen finanziellen Vorteil für
die Übertragung der aus seinem Kenzeichen gebildeten Domain zu erlangen)
und der Domain-Blockade (eine Domain wird nur zum Schein oder überhaupt
nicht benützt, sondern nur belegt, um derart ein Vertriebshindernis für
einen Dritten zu errichten) behandelt. Terminologisch werden die Begriffe
"Domain-Grabbing" und "Cyber-Squatting" überwiegend als gleichbedeutend
verwendet. Leitsätze von RA Dr. Clemens Thiele, LL.M.
Tax (GGU) Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten
Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten
Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.
Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel
als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH,
***** vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik,
Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Monika M*****, vertreten
durch DDr. Meinhard Ciresa, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und
Beseitigung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), infolge
Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28. März 2001, GZ 2 R
157/00y-8, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 14. Juni
2000, GZ 17 Cg 9/00f-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss gefasst: Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen
werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung wie folgt zu lauten
hat: Begründung: Die Klägerin ist Verlegerin der Tageszeitung "täglich Alles", die
vorerst als Print-Medium erschien, nunmehr jedoch ausschließlich im
Internet unter der Domain "www.taeglich-alles.at" abrufbar ist. Mitte 2000
erreichte die Zeitung (als Print-Medium) täglich über 600.000 Leser; ihr
Titel genießt Verkehrsgeltung. In Vorbereitung der ersten Internet-Ausgabe
ihrer Zeitung wollte die Klägerin die Domain "www.taeglichalles.at"
anmelden und musste feststellen, dass diese Domain seit 3. 11. 1999
zugunsten des in Wien wohnhaften Mario M***** registriert ist; mit Wirkung
vom 26. 1. 2000 wurde die Domain auf die Beklagte, eine in Slowenien
wohnhafte Hausfrau, übertragen. Die Beklagte hat unter der strittigen
Domain keinen abrufbaren Inhalt ins Netz gestellt; bei Ansteuern dieser
Adresse wird die Anzeige "Socket Error Host name lookup for
"www.taeglichalles.at" failed" sichtbar. Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt
die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung
aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils
zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die
Bezeichnung "taeglichalles" zur Kennzeichnung einer Internet-Homepage zu
verwenden oder jemand anderem für den genannten Zweck die Verwendung
dieser Bezeichnung einzuräumen, insbesondere durch Verwendung der Domain
"taeglichalles.at". Mit Schreiben vom 13. 1. 2000 hätten die
Rechtsvertreter der Klägerin Mario M***** aufgefordert, die Verwendung der
strittigen Domain zu unterlassen und in deren Löschung einzuwilligen; in
der Folge habe Mario M***** die Domain auf die Beklagte übertragen. Die
Beklagte verletze den der Klägerin zustehenden Titelschutz nach § 80 UrhG
und verstoße zudem gegen § 1 UWG, weil sie durch die Wahl der strittigen
Domain bewusst die Gefahr von Verwechslungen mit der Zeitung der Klägerin
herbeiführe, obwohl ihr die Registrierung einer anderen Domain zumutbar
gewesen sei. Schon durch Erwerb und Registrierung der Domain habe die
Beklagte in der Absicht gehandelt, die Klägerin in ihrer
Geschäftstätigkeit zu behindern; es liege Domain-Grabbing vor. Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Bis
zur Zustellung der Klage sei ihr die Klägerin unbekannt gewesen; diese
habe auch nicht vorgebracht, ihre Zeitung in Slowenien zu vertreiben. Die
Beklagte beabsichtige nicht, die Klägerin zu behindern oder sich von ihr
die strittige Domain abkaufen zu lassen; sie habe auch nicht die
Registrierung der Domain vorgenommen oder vornehmen lassen. Der Erwerb
einer Domain in Unkenntnis, dass ein Dritter bereits Anspruch darauf
erhoben habe, sei nicht rechtswidrig. Die Domain werde nicht verwendet;
unter dieser Adresse sei nämlich kein Inhalt abrufbar. Ein
urheberrechtlicher Eingriff liege somit nicht vor. Die Beklagte stehe
nicht im Wettbewerb mit der Klägerin, ihr Handeln könne daher nicht
sittenwidrig iSd § 1 UWG sein. Die Klägerin verfüge über eine Domain und
werde durch die Beklagte in ihrer Präsentation im Internet nicht
behindert. Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Der Titel der
Zeitung der Klägerin genieße auf Grund seiner originellen Wortkombination
Urheberrechtsschutz, auch sei Verkehrsgeltung gegeben. Eine Übertragung
der Domain auf sie sei nur mit Zustimmung der Beklagten möglich. Schon die
bloße Mitwirkung der Beklagten an der Erlangung des Besitzstandes an der
strittigen Domain sei urheberrechts- und sittenwidrig; für den
Unterlassungsanspruch komme es auf ein Verschulden nicht an. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus,
dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der
ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil höchstgerichtliche
Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die Registrierung einer Domain durch
einen Privaten als Handeln im geschäftlichen Verkehr zu beurteilen
sei. Eine Verletzung des Titelschutzes gem § 80 UrhG sei - ebenso wie ein
Verstoß gegen § 9 Abs 1 UWG - schon deshalb zu verneinen, weil die
Beklagte den Namen der Zeitung der Klägerin nicht in verwechslungsfähiger
Weise verwende; die Internet-Webpage unter der strittigen Domain habe
nämlich keinen Inhalt. Es liege aber ein Fall bösgläubiger Blockierung
einer Domain ohne Nutzung durch einen Privaten ("Cybersquatting") vor: Die
Beklagte sei eine slowenische Hausfrau und habe einen Bezug zwischen ihr
und der strittigen Domain mit der Top-Level-Domain "at" nicht einmal
behauptet; weder benütze sie die Domain, noch habe sie auch nur
angedeutet, was sie mit deren Registrierung bezwecke. Es sei eine
Parallele zur Anmeldung und Eintragung eines (Sperr-)Kennzeichens zu
ziehen. Die Reservierung und Nutzung einer Domain in der Absicht, einen
Dritten von der Benutzung auszuschließen, sei als Behinderung iSd § 1 UWG
anzusehen. An den Nachweis der Behinderungsabsicht seien ganz allgemein keine
übertriebenen Anforderungen zu stellen; eine solche läge insbesondere dann
vor, wenn jemand trotz Abmahnung an der Domain festhalte oder wenn die
Domain zwar reserviert, aber über einen längeren Zeitraum nicht benutzt
werde und eine Nutzung auch nicht beabsichtigt sei; hier liege wohl beides
vor. Die Schädigungsabsicht ergäbe sich aus den Feststellungen in
Verbindung mit dem Vorbringen, wobei sich die Beklagte das Handeln des
Mario M***** in gleicher Weise zurechnen lassen müsse, wie ein
Eigentumserwerb an einer gestohlenen Sache (von den Fällen der Ersitzung
abgesehen) auch bei Gutgläubigkeit des Erwerbers nicht möglich sei.
Auch habe die Beklagte im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Die private
Sphäre werde - nach der Rechtsprechung zum Domain-Grabbing - dann
verlassen, wenn die Registrierung einer Domain in der Absicht erfolge, die
Domain später dem Betroffenen zum Kauf anzubieten; schon mit der
Registrierung trete der Private in solchen Fällen in ein
ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis ein. Das Belegen ohne Nutzung der Domain durch einen Privaten (das
"Cybersquatting") sei ebenso zu behandeln. Wer als Privater eine für ein
Unternehmen wertvolle Domain belege, sie aber nicht nutze und sie auch
nicht verkaufen wolle, schade dem Unternehmen noch mehr, als jener, der
sich seine Rechte an der Domain teuer abkaufen lassen wolle, weil im
ersteren Fall dem Unternehmer der Zugang zum Internet unter der als
wertvoll empfundenen Adresse, die außerhalb des Internet schon
Verkehrsgeltung erlangt habe, auf Dauer verwehrt sei. Dieses Handeln sei
ökonomisch irrational, schikanös und widerstreite noch viel mehr den guten
Sitten als der Fall des Domain-Grabbing. Bestimmte Top-Level-Domains
unterstünden schon jetzt dem einheitlichen Regime einer weltweit tätigen
Schlichtungsstelle, die Domain-Grabbing und Cybersquatting gleich
behandle; zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und
Wettbewerbsverzerrungen müssten diese Grundsätze daher auch für
Streitigkeiten um Domains mit der top-Level-Domain "at" gelten. Rechtssatz Der Revisionsrekurs ist zur Fortentwicklung der Rechtsprechung in der
Frage der Verteilung der Beweislast im Zusammenhang mit dem Vorwurf
wettbewerbswidrigen Blockierens einer Domain zulässig; das Rechtsmittel
ist im Ergebnis aber nicht berechtigt. Anmerkung:
richtig muss es heißen: "...im Ergebnis auch berechtigt" ;-)
Die Beklagte vertritt die Auffassung, beide Tatsacheninstanzen hätten
keine Feststellungen zu einer allfälligen Behinderungsabsicht der
Beklagten getroffen; das Rekursgericht begnüge sich diesbezüglich mit der
Interpretation von Indizien und gehe zu Unrecht von einer Abmahnung der
Beklagten aus, welche aber nur gegenüber dem Rechtsvorgänger der Beklagten
erfolgt sei. Die Beklagte müsse sich aber dessen Verhalten nicht zurechnen
lassen. Auch der Vorwurf, die Beklagte habe die strittige Domain längere
Zeit nicht benützt, sei unbegründet, weil zwischen Rechtserwerb und
Klageführung nicht einmal drei Wochen lägen. Handeln im geschäftlichen
Verkehr liege nicht schon dann vor, wenn eine Privatperson eine einzige
Domain auf sich überschreiben lassen und nicht einmal den Versuch
unternehme, sie einem in Frage kommenden Unternehmen zum Kauf
anzubieten. Dazu ist zu erwägen: Jede Partei trägt grundsätzlich die Behauptungs-
und Beweis(Bescheinigungs)last für das Vorliegen der tatsächlichen
Voraussetzungen einer ihr günstigen Rechtsnorm, auf die sie ihren Anspruch
stützt; dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn dem Kläger im Einzelfall der
Nachweis schwierig oder sogar unmöglich ist (MR 1991, 205 - Werbeständer;
ARD 4938/9/98). Der Oberste Gerichtshof hat aber - zuerst für den Bereich
der Alleinstellungswerbung - auch schon ausgesprochen, dass eine
Verschiebung der Beweislast dann möglich ist, wenn für den Kläger im
Einzelfall ganz besondere Beweisschwierigkeiten bestehen, wobei es jedoch
entscheidend darauf ankommt, ob die Umstände des konkreten Falles eine
solche Überwälzung der Beweislast auf den Beklagten als gerechtfertigt
erscheinen lassen (ÖBl 1973, 53 - Stahlrohrgerüste). Dieser Grundsatz wurde in der Folge über den Bereich der
Alleinstellungswerbung hinaus ganz allgemein in all jenen Fällen
angewendet, in denen es bei einer als irreführend beanstandeten
Werbebehauptung dem außerhalb des Geschehensablaufes stehenden Kläger im
Einzelfall mangels genauer Kenntnis der entsprechenden Tatumstände
unmöglich ist, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären, während
andererseits dem Beklagten die entsprechenden Kenntnisse zur Verfügung
stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die
erforderlichen Aufklärungen zu geben (stRsp ua SZ 50/20 = ÖBl 1977, 71 -
Fernschul-Gruppenunterricht; ecolex 1994, 824 = ÖBl 1995, 17 = WBl 1995,
39 - Führerschein auf Anhieb; ecolex 1995, 568 = WBl 1995, 250 = GRURInt
1996, 750 - Persil Megaperls). Schließlich wurde auch schon im Zusammenhang mit dem Vorwurf
wettbewerbswidrigen Verhaltens iSd § 1 UWG ausgesprochen, dass dieser
Grundsatz der Beweislastumkehr ganz allgemein gilt (SZ 69/284 = ÖBl 1997,
161 - 20 Jahre dm). An dieser Rechtsprechung ist auch im Zusammenhang mit
dem Vorwurf des Domain-Grabbing festzuhalten. Terminologisch ist
vorauszuschicken, dass - entgegen der vom Rekursgericht gepflogenen
Verwendung - in der Literatur die Begriffe "Domain-Grabbing" und
"Cyber-Squatting" überwiegend als gleichbedeutend verwendet werden
(Bücking, Update Domainrecht: Aktuelle Entwicklungen im deutschen Recht
der Internetdomains, MMR 2000, 656ff, 656; Pfeiffer, Cyberwar gegen
Cybersquatter, GRUR 2001, 92ff, 92, 93; Stockinger/Kranebitter, Kriterien
für den rechtmäßigen Gebrauch von Internet-Domain-Bezeichnungen, MR 2000,
3ff, 4; aA ohne überzeugende Differenzierung Seidelberger,
Wettbewerbsrecht und Internet, RdW 2000, 518ff, 519); dem ist zu
folgen. Domain-Grabbing wird in Lehre und Rechtsprechung (vgl die
Zusammenfassung bei Fallenböck/Stockinger, Domain Namen und
Wettbewerbsrecht, in Mayer-Schönberger/Galla/Fallenböck, Das Recht der
Domain Namen, 13ff, 15 mwN) unter die Fallgruppe des sittenwidrigen
Behinderungswettbewerbs eingereiht und in den beiden Sachverhaltsvarianten
der Domain-Vermarktung (jemand bewirkt, ohne selbst Mitbewerber des
Kennzeicheninhabers zu sein, die Registrierung einer Domain ausschließlich
deshalb, um vom Inhaber des Kennzeichens einen finanziellen Vorteil für
die Übertragung der aus seinem Kenzeichen gebildeten Domain zu erlangen)
und der Domain-Blockade (eine Domain wird nur zum Schein oder überhaupt
nicht benützt, sondern nur belegt, um derart ein Vertriebshindernis für
einen Dritten zu errichten) behandelt. Ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem
Aspekt des Domain-Grabbing setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der
Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht
gehandelt hat (ÖBl 1998, 241 - jusline;
ÖBl 2000, 72 - format;
MR 2000, 322 - gewinn.at).
Das subjektive Tatbestandselement der Vermarktungs- oder
Behinderungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Registrierung (oder des
Rechtsübergangs im Fall einer Übertragung der Domain) vorliegen; diese
Absicht muss das überwiegende, wenn auch nicht das einzige Motiv zum
Rechtserwerb sein (Fallenböck/Stockinger aaO 19 mwN). Aus Anlass der
Registrierung fremder Kennzeichen als Domain mit Vermarktungs- oder
Behinderungsabsicht wird ein Wettbewerbsverhältnis ad hoc begründet
(Kapferer/Pahl, Kennzeichenschutz für Internet-Adressen ["domains"], ÖBl
1998, 275ff, 281; Fallenböck/Stockinger aaO 19 mwN; zweifelnd
Völker/Weidert, Domain-Namen im Internet, WRP 1997, 652ff, 660). Dies
gilt auch für Privatpersonen, die mit Handlungen der beschriebenen Art die
private Sphäre verlassen und als Teilnehmer im Wettbewerb agieren (aA
Bücking, Namens- und Kennzeichenrecht, Rz 201f). Das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing
ist - wie jede im Inneren gebildete Willensrichtung - für den Kläger im
Einzelfall oft nur schwer nachweisbar; der Vorsatz kann sich aber aus
Indizien ergeben (vgl die bei Fallenböck/Stockinger aaO 19f angeführten
Beispiele). Es muss daher genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt
beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des
Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Dies wird etwa
dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich lautend mit dem
Kennzeichen eines Dritten ist, hingegen mit dem eigenen Namen oder der
eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht (Bücking,
Update Domainrecht, MMR 2000, 656ff, 657). Hier hat die Klägerin bescheinigt, dass sich die Beklagte, eine in
Slowenien wohnhafte Hausfrau, eine Domain mit der Top-Level-Domain "at"
von einem Inländer nach dessen Abmahnung durch die Klägerin übertragen
lassen hat, die mit dem Titel einer im Inland weit bekannten Tageszeitung
übereinstimmt; die Beklagte benützt die Domain nicht. Die Klägerin hat
damit einen Sachverhalt bescheinigt, der dem äußeren Tatbild einer
Domain-Blockade entspricht und - entsprechend der Lebenserfahrung - eine
Blockadeabsicht der Beklagten indiziert. Bei dieser Sachlage wäre es
nunmehr - den oben aufgezeigten Grundsätzen zur Beweislast entsprechend -
der Beklagten oblegen, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben die
erforderliche und ihr zumutbare Aufklärung zu geben, welche Verwendung der
Domain sie zukünftig beabsichtigt, und so ein eigenes berechtigtes
Interesse an der strittigen Domain zu behaupten und zu bescheinigen. Dies
entspricht auch der in § 178 ZPO begründeten echten Rechtspflicht der
Parteien, die rechtserheblichen Umstände wahrheitsgemäß, vollständig und
bestimmt anzugeben, also weder etwas "ins Blaue" zu behaupten noch etwas
zu verschweigen, damit das Ziel des Zivilprozesses erreicht wird, die
Entscheidung im Rahmen der Parteianträge auf möglichst vollständiger und
richtiger Tatsachengrundlage zu treffen (Fucik in Rechberger, ZPO**2 § 178
Rz 1 mwN). Die Beklagte hat in die aufgezeigte Richtung kein Vorbringen
erstattet und Bescheinigungsmittel angeboten. Sie hat sich damit von dem
nach dem äußeren Sachverhalt hinreichend bescheinigten Verdacht einer
Domain-Blockade nicht entlastet. Der Sicherungsantrag ist aber dennoch unberechtigt: Nach dem Inhalt des
begehrten Unterlassungsgebots soll der Beklagten nämlich verboten werden,
die strittige Domain zur Kennzeichnung einer Internet-Homepage zu
verwenden oder jemandem anderen für den genannten Zweck die Verwendung
dieser Bezeichnung einzuräumen. Der Beklagten kann aber nur ein solches
Verhalten verboten werden, bezüglich dessen Wiederholungsgefahr besteht
oder das unmittelbar drohend bevorsteht (ÖBl 1989, 57 - Bioren uva);
keiner dieser Fälle liegt hier vor. Bescheinigt ist nämlich weder, dass
die Beklagte die Domain zur Kennzeichnung einer Homepage verwendet, noch
dass Begehungsgefahr dahin bestünde, die Beklagte werde in unmittelbarer
Zukunft dies tun oder die Domain für diesen Zweck auf einen Dritten
übertragen. Der Sicherungsantrag erweist sich damit als unberechtigt. Dem
Revisionsrekurs ist Folge zu geben und der Sicherungsantrag
abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 41 Abs 1
ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO. Das für die Domainregistrierung geltende technische Prioritätsprinzip
(„first come, first served“) lädt geradezu ein, sich noch freie
Domains vor Mitbewerbern zu „sichern“.[1] Werden bei diesem
„Wettlauf“ fremde Marken- oder sonstige Kennzeichenrechte missachtet,
stellt sich die Frage nach dem – mittlerweile als Rechtsbegriff[2] etablierten –
sittenwidrigen Domaingrabbing. Das gezielte Wegschnappen von
attraktiven Domainnamen passt zwar zur immer noch anhaltenden
Goldgräberstimmung in der virtuellen Welt, stößt aber immer häufiger an
die rechtlichen Schranken der Offline-Gesetze. Der OGH hatte anknüpfend an
die bisherige Rsp in Wettbewerbssachen die Frage der Verteilung der
Beweislast im Zusammenhang mit dem Vorwurf wettbewerbswidrigen Blockierens
einer Domain zu klären. In der im Eilverfahren ergangenen E
unterzieht sich das Höchstgericht in Zivilsachen der ehrenvollen Aufgabe,
die Begriffe „Domaingrabbing“ und „Cybersquatting“ vor dem Hintergrund der
österreichischen Rechtslage umfassend zu bestimmen. Bereits die ersten
Domainstreitigkeiten, die der OGH entschieden hat, behandeln diese
Thematik. Nach den E Jusline
[3] und Jusline II
[4] ist die
Registrierung einer Domain zunächst dann sittenwidrig, wenn sie in der
Absicht erfolgt (kumulativ) einen anderen bei seiner Tätigkeit zu
behindern und sich eine spätere Überschreibung dieser
Internet-Adresse finanziell abgelten lassen zu können. In der nachfolgenden
Format-Entscheidung [5] genügt dem OGH
bereits die bloße Absicht, den Dritten zu behindern, ohne dass es auf die
Absicht einer finanziellen Abgeltung ankäme. Das Domain-Grabbing entspricht
dogmatisch weitgehend dem Tatbestand der „bösgläubigen Markenanmeldung“
gemäß § 34 öMSchG (vormals: „sittenwidrige Markenanmeldung“).[6] Im Vordergrund
steht das Fehlen eines sachlichen Grundes für die Registrierung.[7] Unter Anwendung
dieser Grundsätze gelangt das Höchstgericht folgerichtig zu den eingangs
wiedergegebenen Leitsätzen. Gerade der von der österr Rsp geforderte
Nachweis der Behinderungsabsicht zum Zeitpunkt der
Domainregistrierung[8] ist für den
Verletzten nur sehr schwer zu erbringen. Insoweit gewährt das
Höchstgericht insoweit eine Erleichterung als prima facie das erwiesene
Fehlen eines sachlichen Grundes für die Registrierung der strittigen
Domain zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des potentiellen Grabbers
führt. Der E ist vollinhaltlich zuzustimmen. Sie weist allerdings eine formale
Schwäche auf. Sieht man von einem berichtigungsfähigen Schreibfehler ab,
so wäre die Sache ganz offensichtlich ursprünglich gegenteilig ausgegangen
und sei der den Bericht erstattende Richter offenbar in weiterer Folge von
der Senatsmehrheit überstimmt worden. Schließlich werde zuerst lange
begründet, warum die Beklagte eine Domaingrabberin sei und dann in einem
halben Absatz, warum die Einstweilige Verfügung – mangels
Wiederholungsgefahr - trotzdem abzuweisen ist. Es ist durchaus
bemerkenswert, dass sich die prägnantesten Leitsätze zum Domaingrabbing in
einem Verfahren finden, worin letztlich die EV des „Begrabbten“ abgewiesen
wird. Rechtsvergleichend ist
anzumerken, dass die Umschreibung des wettbewerbswidrigen Domaingrabbing
nach herrschender österreichischer Meinung stärker von der subjektiven
Tatbestandsebene gefärbt ist. Die überwiegende Auffassung in Deutschland
nimmt eine wettbewerbswidrige Behinderung nach § 1 UWG schon – unter
Betonung der objektiven Komponenten - dann an, wenn eine mehr oder weniger
bekannte Kennzeichnung von einem Dritten ohne sachlichen Grund als Domain
registriert wird, und der Markeninhaber dadurch gehindert wird, unter
einer der Marke entsprechenden Domain am Geschäftsverkehr teilzunehmen.
Die Behinderungsabsicht wird großzügig aus den Umständen hergeleitet,
insbesondere aus dem Versuch, Geldzahlungen für die Übertragung der Domain
zu erlangen.[9] Trotz der im Ansatz zT nicht unwesentlichen Unterschiede zwischen dem
österreichischen und deutschen Verständnis eines sittenwidrigen Domain
Grabbing, gelangen die Gerichte beider Staaten zu nahezu gleichen
Ergebnissen. Die in spekulativer Absicht beiwrkte Registrierung von
Internet Domains unter Missachtung fremder Kennzeichnerecht stellt hüben
wie drüben unlauteren Wettbewerb dar. * RA Dr. Clemens Thiele, LL.M.
Tax (GGU), Anwalt.Thiele@eurolawyer.at. [1] Jüngste Entwicklungen bei
der Vergabe der neu geschaffenen TLD „.info“ bestätigen diese
These. [2] Vgl Köhler/Arndt,
Recht des Internet2 (2000) Rz 53. [3] OGH 24.2.1998, 4 Ob 36/98t –
jusline I – ARD 4960/19/98 = ecolex 1998, 565 m Anm Schanda
= GRURInt 1999, 358 = K&R 1998, 544 = MMR 1999, 90 = MR 1998, 106, 208
m Anm Haller = NJW 1999, 55 = ÖBl 1998, 241 = ÖJZ-LSK 1998/149 =
RdW 1998, 400. [4] OGH 27.4.1999, 4 Ob 105/99s
– jusline II, ecolex 1999, 559 = GRURInt 2000, 373 = K&R 1999,
467 mit Anm Thiele = MMR 1999, 662 = MR 1999, 235 m Anm
Schanda = ÖBl 1999, 225 = ÖJZ-LSK 1999/212/213 = RdW 1999, 657 =
WBl 1999/343. [5] OGH 13.9.1999, 202/99f –
format.at, ecolex 2000, 132 m Anm Schanda = MMR 2000, 352
mit Anm Haller = MR 1999, 351 = ÖBl 2000, 72 = WBl 2000/31,
47. [6] Vgl Fezer,
Markenrecht2, § 21 Rz 18 und § 50 Rz 29f zur analogen
Bestimmung des dMarkenG; jüngst BGH, 23.11.2000, I ZR 93/98 - Classe
E, GRUR 2001, 242. [7] Vgl Viefhues,
Kennzeichenrecht in: Hoeren, Handbuch Multimediarecht, Teil 6 Rz 155 ff;
Stockinger/Kranebitter, Kriterien für den rechtmäßigen Gebrauch von
Internet-Domain-Bezeichnungen, MR 2000, 3 mwN. [8] Deutlich OGH 17.8.2000, 4 Ob
158/00i – gewinn.at, ecolex 2001, 128 m Anm Schanda = EvBl
2001/20 = GRURInt 2001, 468 = MMR 2001, 307 mit Anm Schanda = MR
2000, 322 = ÖBl 2001, 26 m Anm Schramböck = RdW 2001/32, 21 = WBl
2000/87. [9] Siehe
Althammer/Klaka, MarkenG, § 15 Rz 39 mwN; Joller, Zur
Verletzung von Markenrechten durch Domainnames – eine Standortbestimmung,
MarkenR 341, 342 rSp; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22,
Allg Rz 249d; jüngst OLG Frankfurt, 8.3.2001, 6 U 31/00 –
praline-tv.de, CR 2001, 620 = K&R 2001, 420; aA
einschränkend iSd österr Rsp nur OLG München, 12.10.2000, 29 U 3947/00 -
Teambus, Mitt. 2000, 512.![]()
Domain
Urh/MarkR
Wettbew.
E-Comm.
Signatur
Zahlung
Datenschutz
MedienR
E-Mail
Links
Provider
Arbeit
Prozess
Zust./IPR
Straf
Sonstiges Entscheidung "taeglichalles.at"
"Der Antrag, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung
aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils
zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die
Bezeichnung "taeglichalles" zur Kennzeichnung einer Internet-Homepage zu
verwenden oder jemand anderem für den genannten Zweck die Verwendung
dieser Bezeichnung einzuräumen, insbesondere durch Verwendung der Domain
"taeglichalles.at", wird abgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der
beklagten Partei die mit 14.241,60 S (darin 2.373,60 S USt) bestimmten
Äußerungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die klagende Partei
ist schuldig, der beklagten Partei die mit 39.182,40 S (darin 6.530,40 S
USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu
ersetzen.
Anmerkungen *)
I. Das Problem
II. Die Entscheidung des Gerichts
III. Kritik und Rechtsvergleich
IV. Ausblick